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BaFin nimmt Interessenbekundungen entgegen

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur vierten EU-Geldwäscherichtlinie wird das Kryptoverwahrgeschäft als neue Finanzdienstleistung in das KWG aufgenommen. Das vom Gesetzgeber bereits beschlossene Gesetz tritt am 01.01.2020 in Kraft. Unternehmen, die dieses Geschäft dann erbringen wollen, benötigen eine Erlaubnis der BaFin. Die BaFin bittet interessierte Unternehmen bereits jetzt um eine formlose und unverbindliche Interessenbekundung.

Anträge für die Erlaubnis zur Erbringung des Kryptoverwahrgeschäftes kann die BaFin erst entgegennehmen, wenn das Gesetz in Kraft ist. Gleichwohl bittet die BaFin bereits jetzt um Interessenbekundungen von Unternehmen, die bereits das Kryptoverwahrgeschäft erbringen oder die Erbringung beabsichtigen.

Diese Interessenbekundungen sollten neben dem Namen des Unternehmens und der Ansprechpartner auch ein kurze Beschreibung des Geschäftsmodells von maximal einer Seite enthalten. Weitere Informationen sind vorläufig nicht einzureichen.

Die Interessenbekundungen sind vorzugsweise per E-Mail oder postalisch an folgende Adresse zu senden:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Gruppe IT-Aufsicht – Kryptoverwahrgeschäft
Graurheindorferstraße 108
53117 Bonn

Bitte beachten Sie die Hinweise zur gesicherten Kommunikation per E-Mail mit der BaFin.

Die BaFin möchte mit diesem Verfahren einen reibungslosen Übergang auf die neue Rechtslage ermöglichen und frühzeitig einen Überblick über den Markt erhalten. Die Unternehmen werden auf ihre Interessenbekundung keine unmittelbare Eingangsbestätigung oder Einschätzung zu den eingereichten Angaben erhalten.

Es ist beabsichtigt den Unternehmen, die ihr Interesse bekundet haben, nähere Informationen und Hinweise mitzugeben, sobald die BaFin ihre Verwaltungspraxis zu der Zulassung und der laufenden Aufsicht für die neue Finanzdienstleistung konkretisiert hat. Grundsätzlich richtet sich das Erlaubnisverfahren für das Kryptoverwahrgeschäft nach § 32 Abs. 1 KWG, weshalb das bereits bestehendeMerkblatt der Deutschen Bundesbank über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen vom 06.07.2018 berücksichtigt werden kann. Die Unternehmen sind daher eingeladen ihre Interessenbekundung mit aus ihrer Sicht noch offenen Grundsatzfragen zu verbinden. Die Interessenbekundung ist formlos und unverbindlich. Sie ist zudem freiwillig und hat keine Auswirkungen auf ein zukünftiges Erlaubnisverfahren.

Die Interessenbekundung ersetzt nicht die förmliche Anzeige nach § 64y KWG n.F. Das Gesetz sieht in § 64y KWG n.F. verschiedene Übergangsbestimmungen für bereits tätige Unternehmen vor. Für ein Unternehmen, das auf Grund des neuen Erlaubnistatbestands Kryptoverwahrgeschäft ab dem 01.01.2020 zum Finanzdienstleistungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis für den Betrieb dieses Geschäfts als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn es bis zum 30. November 2020 einen vollständigen Erlaubnisantrag stellt und wenn es die Absicht, einen Erlaubnisantrag zu stellen, bis zum 31. März 2020 der Bundesanstalt schriftlich anzeigt. Die gesetzliche Vorgabe in § 64y KWG n.F. setzt nach ihrem Wortlaut eine schriftliche Absichtsanzeige voraus.

Source: https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/BankenFinanzdienstleister/Zulassung/Kryptoverwahrgeschaeft/kryptoverwahrgeschaeft_artikel.html

Hier ein etwas ausführlicher Artikel zu diesem Thema: New law makes Germany “crypto heaven”

The legislation enables banks to sell and store cryptocurrencies from January 1, 2020. Other providers will now require a German license.

The German parliament today passed a bill allowing banks to sell and store cryptocurrencies from next year.

The new legislation will come into force on 1 January 2020, and will require current custody providers and crypto exchanges operating in the country to take steps, before the end of the year, to apply for a German license.

The law will not only put Germany, the world’s fourth biggest economy, at the forefront of regulation in cryptocurrencies, but heralds a milestone in the adoption of cryptocurrencies.

“Germany leads the way in crypto regulation, for sure. This leads to institutional investors coming to Germany, as they want security and regulation,” Sven Hildebrandt, partner at German crypto consultancy DLC, told Decrypt. „Germany is well on its way to becoming a crypto-heaven.”

The bill was passed by the Bundestag, the lower house of the German Parliament, earlier this month,  and approved by the upper house, the Bundesrat, today.

It amends a clause in the European Union’s Fourth Anti-Money Laundering Directive that currently prohibits banks from dealing directly in cryptocurrency. It  allows them to legally sell and store cryptocurrencies, just as they do stocks and bonds, to retail as well as institutional investors.

At the same time, exchanges such as Binance and Kraken, and other digital asset custodians, will need to obtain a license from the German regulator, Bafin, if they wish to continue operating in Germany, said Hildebrandt.

In order to apply for this, companies will need a German legal entity with two directors operating in the country by the end of 2019. They also need to signal their intention to apply to Bafin for a license before 31 March 2020, and submit the application prior to 31 November 2020.

Digital asset custodians who have not established a legal identity in Germany before the end of the year will be deemed illegal by 2 January 2020, said Hildebrandt.

He said this leaves companies wishing to continue provide services in Germany with three options: to set up a German company before the end of this year, and then apply for a licence; to work with a cryptocurrency custodian who is licensed in Germany, or to work with a licence provider, which can offer a “complex but clever“ solution.

Companies have already begun to act on the new German law. Crypto Storage, a subsidiary of Swiss financial services provider, Crypto Finance announced plans to open an office in Frankfurt today.

Hildebrandt said that the new law will be a major breakthrough. “If you can hold [cryptocurrencies] in your bank account, that is massive for adoption,” he said. “I believe that this will act as a role model for all the other laws that will be coming into force Europe wide. Germany is driving crypto adoption forward and wants to play a leading role in Europe as well. One of the key challenges is keeping private keys safe.”

“I believe the biggest impact will be on exchanges such as BitStamp, Kraken and Binance, who are looking deeply into this,” he added.

The proposals were also greeted with enthusiasm by Germany’s banking community.

But consumer protection watchdogs have warned that it could mean banks could aggressively pitching cryptocurrencies to uneducated customers, putting them at risk.

Source: https://decrypt.co/12603/new-law-makes-germany-crypto-heaven

Seit einiger Zeit erreichen die BaFin vermehrt Anfragen, ob Token oder virtuelle Währungen (einheitlich als „Token“ bezeichnet), die bei Initial Coin Offerings (ICOs) an Anleger vertrieben werden, als Finanzinstrumente anzusehen sind.

Sie hat nun ein Hinweisschreiben veröffentlicht, in dem sie zur regulatorischen Einordnung von Token im Bereich der Wertpapieraufsicht Stellung nimmt. Dieses betrifft alle Marktteilnehmer, die Dienstleistungen in Bezug auf Token erbringen, mit diesen handeln oder Token öffentlich anbieten.

Um etwaige gesetzliche Anforderungen lückenlos zu erfüllen, sind diese Marktteilnehmer gehalten, genau zu prüfen, ob ein reguliertes Instrument vorliegt, beispielsweise ein Finanzinstrument oder ein Wertpapier. Im Zweifel sollten sie die zuständigen Fachreferate der BaFin frühzeitig kontaktieren.

Source: https://www.bafin.de/dok/10485474

Initial Coin Offerings: Hohe Risiken für Verbraucher

Der Erwerb von Coins – je nach Ausgestaltung auch Tokens genannt – im Rahmen sogenannter Initial Coin Offerings (ICOs) birgt für Anleger erhebliche Risiken. Es handelt sich um höchst spekulative Investments, die oft nicht der geltenden Kapitalmarktregulierung unterliegen. Wie bei den meisten Trends zieht das hohe öffentliche Interesse an ICOs auch Betrüger an. Der vorliegende Beitrag erläutert den rechtlichen Hintergrund, geht auf die Risiken von ICOs ein und enthält wichtige Hinweise für Verbraucher.

Definition Initial Coin Offering

Initial Coin Offerings (ICOs) sind eine neues Mittel der Kapitalaufnahme zur Finanzierung unternehmerischer Vorhaben. Der Begriff ist an den des Initial Public Offering (IPO) angelehnt, also einen Börsengang. Die begriffliche Annäherung durch die Bezeichnung „ICO“ ist zumindest teilweise irreführend, denn sie erweckt den Eindruck, ICOs seien mit Aktienemissionen vergleichbar, was weder technisch noch rechtlich der Fall ist.

ICOs finden derzeit in zwei Formen statt: Die erste Form besteht aus Smart Contracts (Programmiercodes) beziehungsweise verteilten Anwendungen (Distributed Apps / dApps). Dabei handelt es sich, vereinfacht ausgedrückt, um programmierte Vereinbarungen, deren Programmcode auf einer bestehenden Blockchain wie Ethereum hinterlegt ist. Blockchains sind fälschungssichere, verteilte Datenstrukturen, in denen Transaktionen in der Zeitfolge protokolliert, nachvollziehbar, unveränderlich und ohne zentrale Instanz abgebildet sind. Die zweite Form von ICOs besteht in der Schaffung neuer Blockchains oder virtueller Währungen. In beiden Formen werden also neue digitale Einheiten erzeugt (Token Generating Event). Die erzeugten Tokens werden meist in einem unregulierten öffentlichen Bieterverfahren an interessierte Anleger verkauft (Token Sale). Den Kaufpreis haben die Anleger in der Regel in virtueller, manchmal auch in gesetzlicher (Fiat-) Währung zu bezahlen, häufig im Voraus.

 

Rechtliche Grundlagen

Da das Aktienrecht auf ICOs keine Anwendung findet, müssen Tokens weder Mitgliedschafts- noch Informations-, Kontroll- und Stimmrechte enthalten. Der Anbieter kann völlig frei entscheiden, welche Rechte oder Ansprüche er den Anlegern durch die Tokens einräumt. Meist schildern Anbieter ihr Vorhaben und die Funktionsweise der angebotenen Tokens in einem sogenannten Whitepaper; gelegentlich veröffentlichen sie auch Vertragsbedingungen (Terms and Conditions). Die Inhalte dieser Unterlagen sind im Unterschied zu den Prospekten einer Aktienemission weder gesetzlich vorgegeben noch von einer Aufsichtsbehörde auf Vollständigkeit geprüft.

Zur Durchführung eines ICO ist weder eine bestimmte Unternehmensform noch ein tatsächlicher Geschäftsbetrieb erforderlich. Auch Einzelpersonen, die gar kein Geschäft betreiben, sind technisch in der Lage, Tokens anzubieten, soweit sie über Programmierkenntnisse verfügen oder diese beauftragen. Die mit einer solchen Emission verbundenen Kosten sind im Vergleich zu den Kosten einer Aktienemission verschwindend gering.

 

Risiken für Verbraucher

Das Fehlen gesetzlicher Vorgaben und Transparenzvorschriften für ICOs bedeutet für den Anleger ein enormes Risiko. Zum einen sollten sich Anleger der Verlustrisiken bewusst sein – auch ein unumkehrbarer Totalverlust ihrer Investition ist möglich. Tokens unterliegen häufig großen Preisschwankungen. Einige Anbieter versprechen die Handelbarkeit ihrer Tokens auf Zweitmarktplattformen oder stellen diese in Aussicht. Anleger müssen jedoch wissen, dass sie darauf keinen Anspruch haben und die Zweitmarktplattform möglicherweise nicht reguliert sind. Der Anleger allein trägt das Risiko, dass er erworbene Tokens nicht oder nur zu einem Preis wieder veräußern kann, der seinen Erwartungen nicht entspricht. Auch trägt er allein die Verantwortung für die sichere Aufbewahrung der digitalen Schlüssel (Private Keys), um überhaupt über seine Tokens verfügen zu können. Der Verlust oder Diebstahl des privaten Schlüssels kommt einem Verlust aller damit verbundenen Tokens gleich.

Typischerweise befinden sich ICO-Projekte in einem sehr frühen, meist experimentellen Stadium, so dass Entwicklung und Geschäftsmodell entsprechend unerprobt sind. Gleichzeitig sind sie so komplex, dass ein tiefes technisches Verständnis notwendig ist, um sie umfassend beurteilen zu können.

Zum anderen bergen ICO-Strukturen ein großes Potenzial für Missbrauch und Betrug. Nur Experten können anhand des zugrundeliegenden Programmiercodes (etwa des Smart Contracts) überprüfen, ob die im Whitepaper oder den Vertragsbedingungen angegebene Funktionsweise der jeweiligen Tokens zutrifft. Der Anleger trägt das Risiko, dass der Anbieter hier falsche Angaben macht. Der entsprechende Code kann zudem Programmierfehler enthalten und damit manipulierbar sein. Der Anbieter allein bestimmt den Inhalt des Whitepapers, so dass die Dokumentation meist objektiv unzureichend, unverständlich oder irreführend ist. Hinzu kommt, dass der Anbieter das Whitepaper jederzeit, also sowohl vor als auch während des ICOs, ändern kann. In vielen Fällen existieren keine gesetzlichen Verbraucherschutz-Vorgaben und keine Anlegerschutzinstrumente; der Schutz personenbezogener Daten ist nicht gewährleistet. Auch dies bedeutet für den Anleger ein hohes Maß an rechtlicher Unsicherheit.

Verbraucher sind grundsätzlich einem erhöhten Betrugsrisiko ausgesetzt, wenn der Anbieter des ICOs nicht eindeutig identifizierbar ist oder wenn sie in Systeme investieren, die außerhalb von Deutschland betrieben werden. Ansprüche gegen Token-Anbieter mit Sitz im Ausland können sie im Streitfall – wenn überhaupt – nur unter großem Aufwand und Schwierigkeiten durchsetzen. Die systembedingte Anfälligkeit von ICOs für Betrug, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erhöht zusätzlich das Risiko, dass Anleger ihr eingesetztes Kapital verlieren, auch aufgrund notwendiger Maßnahmen der Behörden gegen die Betreiber oder andere Personen, die in solche illegalen Geschäfte einbezogen.

Auf einen Blick
Spezifische Risiken von ICOs

  • Verlustrisiko: ICOs sind für Anleger höchst risikoreiche, spekulative Investments. Ein Totalverlust der Investition ist möglich.
  • Fehlende Regulierung: Viele ICOs finden im unregulierten Bereich statt.
  • Fehlender Schutz: Oftmals existieren kein Verbraucherschutz, keine kapitalmarktspezifischen Anlegerschutzinstrumente und kein Schutz personenbezogener Daten.
  • Unzureichende Information: Statt eines regulierten Prospekts erhalten die Anleger häufig objektiv unzureichende, unverständliche oder irreführende Informationen in Form sogenannter Whitepapers.
  • Komplexität: Tiefes, insbesondere technisches Verständnis ist notwendig, um ICO-Projekte umfassend beurteilen zu können.
  • Frühphasenprojekte: Typischerweise befinden sich über ICOs zu finanzierende Projekte in einem sehr frühen, meist experimentellen Stadium. Entwicklungsstand und Geschäftsmodelle sind entsprechend unerprobt.
  • Volatilität: Große Preisschwankungen sind möglich. Häufig gibt es keinen Zweitmarkt. Tokens können sich zudem als vollkommen illiquide herausstellen.
  • Betrugsrisiko: ICO-Strukturen bieten großes Potenzial für Missbrauch und Betrug. Der Programmcode kann Fehler enthalten, die von Dritten ausgenutzt werden können.

 

Was Verbraucher tun sollten

Bevor sich Verbraucher für die Investition in ICOs entscheiden, sollten sie in jedem Fall die Identität, Seriosität und Bonität des Token-Anbieters überprüfen. Da dieser keinen Transparenzvorschriften unterliegt, sind sie dabei auf sich allein gestellt. Anleger sollten sich insbesondere über Sitz, Rechtsform, Gründungsdatum, beteiligte Personen und Kapitalausstattung des Anbieters kundig machen, wenn dieser keine Angaben dazu macht. Behauptet der Anbieter, einer ICO-spezifischen Beaufsichtigung durch staatliche Behörden zu unterliegen, so sollten Anleger dies auf den Internetseiten der Aufsichtsbehörden überprüfen. Die Registrierung einer Stiftung in der Schweiz etwa beinhaltet noch keinerlei Aussage über die Regulierung des ICOs.

Zudem sollten sich Anleger in jedem Fall vergewissern, dass sie die Vorteile und Risiken des Projekts beziehungsweise des Investments vollständig verstanden haben. Dazu sollten sie dem Emittenten so viele Fragen stellen wie nötig und dessen Angaben anhand unabhängiger Quellen verifizieren. Zudem sollten sie sicherstellen, dass die Eigenschaften des Projekts beziehungsweise Investments ihren Anlagebedürfnissen und ihrem Risikoappetit entsprechen.

Hinweis: Weitere Informationen

Weiterführende Hinweise zur Blockchain-Technologie und zu virtuellen Währungen hält die BaFin unter dem Menüpunkt „Unternehmensgründer und Fintechs“ bereit. Darüber hinaus enthalten auch die Internetseiten zahlreicher anderer europäischer Aufsichtsbehörden und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA Informationen und Warnhinweise zum Thema.

 

Rolle der BaFin

Die BaFin entscheidet im Einzelfall anhand der konkreten vertraglichen Ausgestaltung eines ICOs, ob der Anbieter eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) oder dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) benötigt und ob er Prospektpflichten einzuhalten hat.

Tokens stellen in aller Regel Finanzinstrumente (Rechnungseinheiten) im Sinne des Kreditwesengesetzes dar. Deshalb benötigen Unternehmen und Personen, die den Erwerb von Tokens vermitteln, Tokens gewerblich an- oder verkaufen oder Zweitmarktplattformen betreiben, auf denen Tokens gehandelt werden, vorab grundsätzlich eine Erlaubnis der BaFin.

Erhält die BaFin Hinweise auf mögliche unerlaubte Geschäfte, so geht sie diesen nach und schreitet gegebenenfalls im Verwaltungswege ein. Hiervon unabhängig ist das Handeln ohne Erlaubnis strafbar. Für die Verfolgung der Straftat sind die Strafverfolgungsbehörden zuständig. Insoweit bestehen auch erhebliche Risiken für gewerbliche Anbieter von Token Sales oder Betreiber von Vermittlungsplattformen im Inland.