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  • The European Commission has today officially proposed a regulatory framework for crypto-assets and stablecoins after a leaked draft proposal went viral last week.
  • The official proposal recommends a “bespoke” regime for crypto-assets and stablecoins.
The European Commission has today officially proposed a regulatory framework for crypto-assets and stablecoins after a leaked draft proposal went viral last week.

The 168-page official draft proposal (provisional), published Thursday, highlights the need for a „sound“ legal framework, clearly defining the regulatory treatment of all crypto-assets that are not covered by existing EU financial services legislation.

Crypto assets, especially stablecoins, have the potential to become widely accepted, said the commission. Hence, they would be subject to „more stringent requirements“ regarding capital, investor rights, and supervision. The proposal is in line with the leaked version from last week.

The commission has today proposed a „bespoke“ regime for crypto-assets and stablecoins. „The bespoke regime for crypto-assets will ensure a high level of consumer and investor protection and market integrity, by regulating the main activities related to crypto-assets,“ said the commission. The main activities include such as crypto exchange and wallet services.

„By imposing requirements (such as governance, operational requirements) on the main crypto-asset service providers and issuers operating in the EU, the proposal is likely to reduce the amounts of fraud and theft of crypto-assets,“ said the commission, adding:

„The bespoke regime will introduce specific requirements on e-money tokens, significant e-money tokens, asset-referenced tokens and significant asset-referenced tokens in order to address the potential risks to financial stability and monetary policy transmission these can present. Finally, it will address market fragmentation issues arising from the different national approaches across the EU.“

The commission has today also proposed a regulatory sandbox to allow companies to test blockchain technology in trade and settlement processes.

The proposals are part of the commission’s newly adopted Digital Finance Package. The package will „boost Europe’s competitiveness and innovation in the financial sector, paving the way for Europe to become a global standard-setter,“ said the commission. „It will give consumers more choice and opportunities in financial services and modern payments, while at the same time ensuring consumer protection and financial stability.“

Source: theblockcrypto.com

PDF-Document – REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL

BaFin nimmt Interessenbekundungen entgegen

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur vierten EU-Geldwäscherichtlinie wird das Kryptoverwahrgeschäft als neue Finanzdienstleistung in das KWG aufgenommen. Das vom Gesetzgeber bereits beschlossene Gesetz tritt am 01.01.2020 in Kraft. Unternehmen, die dieses Geschäft dann erbringen wollen, benötigen eine Erlaubnis der BaFin. Die BaFin bittet interessierte Unternehmen bereits jetzt um eine formlose und unverbindliche Interessenbekundung.

Anträge für die Erlaubnis zur Erbringung des Kryptoverwahrgeschäftes kann die BaFin erst entgegennehmen, wenn das Gesetz in Kraft ist. Gleichwohl bittet die BaFin bereits jetzt um Interessenbekundungen von Unternehmen, die bereits das Kryptoverwahrgeschäft erbringen oder die Erbringung beabsichtigen.

Diese Interessenbekundungen sollten neben dem Namen des Unternehmens und der Ansprechpartner auch ein kurze Beschreibung des Geschäftsmodells von maximal einer Seite enthalten. Weitere Informationen sind vorläufig nicht einzureichen.

Die Interessenbekundungen sind vorzugsweise per E-Mail oder postalisch an folgende Adresse zu senden:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Gruppe IT-Aufsicht – Kryptoverwahrgeschäft
Graurheindorferstraße 108
53117 Bonn

Bitte beachten Sie die Hinweise zur gesicherten Kommunikation per E-Mail mit der BaFin.

Die BaFin möchte mit diesem Verfahren einen reibungslosen Übergang auf die neue Rechtslage ermöglichen und frühzeitig einen Überblick über den Markt erhalten. Die Unternehmen werden auf ihre Interessenbekundung keine unmittelbare Eingangsbestätigung oder Einschätzung zu den eingereichten Angaben erhalten.

Es ist beabsichtigt den Unternehmen, die ihr Interesse bekundet haben, nähere Informationen und Hinweise mitzugeben, sobald die BaFin ihre Verwaltungspraxis zu der Zulassung und der laufenden Aufsicht für die neue Finanzdienstleistung konkretisiert hat. Grundsätzlich richtet sich das Erlaubnisverfahren für das Kryptoverwahrgeschäft nach § 32 Abs. 1 KWG, weshalb das bereits bestehendeMerkblatt der Deutschen Bundesbank über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen vom 06.07.2018 berücksichtigt werden kann. Die Unternehmen sind daher eingeladen ihre Interessenbekundung mit aus ihrer Sicht noch offenen Grundsatzfragen zu verbinden. Die Interessenbekundung ist formlos und unverbindlich. Sie ist zudem freiwillig und hat keine Auswirkungen auf ein zukünftiges Erlaubnisverfahren.

Die Interessenbekundung ersetzt nicht die förmliche Anzeige nach § 64y KWG n.F. Das Gesetz sieht in § 64y KWG n.F. verschiedene Übergangsbestimmungen für bereits tätige Unternehmen vor. Für ein Unternehmen, das auf Grund des neuen Erlaubnistatbestands Kryptoverwahrgeschäft ab dem 01.01.2020 zum Finanzdienstleistungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis für den Betrieb dieses Geschäfts als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn es bis zum 30. November 2020 einen vollständigen Erlaubnisantrag stellt und wenn es die Absicht, einen Erlaubnisantrag zu stellen, bis zum 31. März 2020 der Bundesanstalt schriftlich anzeigt. Die gesetzliche Vorgabe in § 64y KWG n.F. setzt nach ihrem Wortlaut eine schriftliche Absichtsanzeige voraus.

Source: https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/BankenFinanzdienstleister/Zulassung/Kryptoverwahrgeschaeft/kryptoverwahrgeschaeft_artikel.html

Hier ein etwas ausführlicher Artikel zu diesem Thema: New law makes Germany “crypto heaven”

OpenLaw will be launching the first limited liability for-profit DAO, named the LAO. The LAO will enable members to invest in Ethereum new ventures and generate a profit. A new era of DAOs is beginning.

The LAO: A For-Profit, Limited Liability Autonomous Organization

Since first proposed in 2013, the notion of decentralized autonomous organizations (DAOs) has animated the dreams of blockchain developers. For many, these Internet-native organizations represent the next step in the evolution of social and economic coordination, with blockchain technology and smart contracts streamlining voting, decision making, and the allocation of digital assets.

The notion of a DAO did not emerge in a vacuum. Instead, these organizations build on a long lineage of technical and legal innovation. The Romans devised a variety of commercial entities, such as the societas peculium and societas publicanorum, that enabled parties to share in an enterprise’s profits and losses while also providing limited liability. During the Middle Ages, Italians pioneered early versions of a limited partnership to finance maritime trade. Joint-stock companies emerged in England and the Netherlands in the 1600s, providing organizations state-granted monopolies to engage in productive commercial enterprises. The modern corporation took root in the United States in 1811, when New York granted private parties the power to form their own corporate structures without an extensive approval process. Weiterlesen

Es hat ein wenig gedauert, bis das Bundesfinanzministerium das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur bundesdeutschen Tatsache gemacht hat. Aber nun ist es soweit. Sorgen, dass es irgendwie doch noch zu einer Verumsatzsteuerung von Bitcoin-Verkäufen kommt, haben sich damit endgültig erledigt.

Nachdem wir vor etwa zwei Wochen die Meldung hatten, dass das Finanzamt Bonn-Innenstadt versucht, von einem Bitcoin-Unternehmer die Umsatzsteuer für den Verkauf von Bitcoin zu verlangen, hat dies für ein gewisses Entsetzen in der Szene gesorgt. Unbestätigten Berichten zufolge hat dies zu Schlaflosigkeit unter Bitcoin-Tradern geführt und in einem extremen Fall sogar eine Psychose ausgelös. Manch ein Trader begann, sich wegen der potenziell hohen Umsatzsteuernachforderung um seine wirtschaftsliche Existenz zu fürchten. Mit ausgelöst wurde die Unruhe etwa durch Berichte des Steuerberaters Rüdiger Quermann sowie des Rechtsanwalts István Cocron.

Experten wie der Steuerberater Diplom-Kaufmann Christian Densch aus Essen, der als „Kryptotaxpert“ Gastgeber einer beliebten Facebook-Gruppe ist, haben von Anfang an energisch darauf hingewiesen, dass hier unnötig Panik verbreitet wird. Die Forderungen des Finanzamtes Bonn-Innenstadt seien in keinster Weise zu halten. Sie seien auch kein Ausfluss einer wie auch immer gearteten Verschwörung der Finanzämter, die nun versuchten, Bitcoin kaputt zu machen und die Bitcoin-Trader zu ruinieren, sondern lediglich das Ergebnis einer gewissen Trägheit der Behörden. Es sei weder notwendig, sich Sorgen zu machen, noch angebracht, Ängste zu schüren oder gar das persönliche Armageddon zu verkünden.

Wie sich bald darauf zeigte, hat der Steuerberater Christian Densch recht. Ihm gelang es im persönlichen Gespräch und einem darauf folgenden E-Mail-Verkehr, eine zur Veröffentlichung freigegebene Einschätzung von Dr. Christian Hufen zu bekommen. Dr. Hufen ist Persönlicher Referent des Parlamentarischen Staatssekretärs des Bundesministeriums für Finanzen, Dr. Michael Meister. Er schreibt, dass sich Kryptotaxperts „Vermutung, dass der Umtausch von Bitcoins in andere Währungen unter eine Umsatzsteuerbefreiung fällt, bestätigt“ hat. Es gilt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Fall Hedqvist. „Danach handelt es sich bei dem Umtausch konventioneller (gesetzlicher) Währungen in Einheiten der virtuellen Währung ‚Bitcoin‘ und umgekehrt um eine Dienstleistung gegen Entgelt, die unter die Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 (sog. EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, MwStSystRL) fällt.“

Der Steuerberater Densch hat noch einige weitere Fragen gestellt – etwa zum Mining oder zur steuerlichen Handhabung von Zahlungen mit Bitcoin – auf die der Persönliche Referent interessante, und im großen und ganzen auch erfreuliche Antworten gibt. Aber dazu ein andermal mehr. Hier sollte man feststellen, dass das Thema der Umsatzsteuer für den Verkauf von Bitcoins vom Tisch war.

Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 27. Februar, das auf der Webseite des Ministeriums veröffentlicht ist, bestätigt nun auch gegenüber den Behörden die Anwendung des Urteils des EuGH und bestätigt den Inhalt der E-Mail, die “Kryptotaxpert” bereits am 21.02.2018 auf seiner Seite veröffentlicht hat. Beim Umtausch von Bitcoin in Euro handelt es sich um eine „steuerbare sonstige Leistung, die im Rahmen einer richtlinienkonformen Gesetzesauslegung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei ist.“ Die Grundsätze dieser Anordnung seien in allen offenen Fällen anzuwenden. Wer also sich noch irgendwie von der Umsatzsteuer bedroht fühlt, kann nun offiziell aufatmen.

Warum aber hat das Bonner Finanzamt nun trotz all dem einen Umsatzsteuerbescheid erlassen? Die Antwort darauf dürfte einen interessanten Einblick darin geben, wie deutsche Behörden zu arbeiten verpflichtet sind. Die Hauptsachgebietsleiterin Betriebsprüfung und Gewerbesteuer beim Finanzamt Bonn-Innenstadt verwies im Rahmen eines Telefonats mit Herrn Densch darauf, dass ohne Anwendungsschreiben der vorgesetzten Behörde ein EuGH Urteil nicht unmittelbar durch das Finanzamt umgesetzt werden darf. Unglücklicherweise orientierte sich die Verwaltungsmeinung noch an der Auffassung des BMF die Umsätze mit Bitcoin unterliegen der Umsatzsteuer. Das Finanzamt Bonn-Innenstadt hatte somit keine andere Wahl, als den mißliebigen Bescheid zu erlassen, auch wenn es sich selbst im klaren war, dass dieser nicht rechtens sein kann.

Es wäre interessant, wenn sich der Betroffene auch einmal zu Wort melden würde, bei der Aufregung, die um dieses Thema erzeugt wurde, dürfte ihm das ja nicht entgangen sein.

Source: https://bitcoinblog.de

Seit einiger Zeit erreichen die BaFin vermehrt Anfragen, ob Token oder virtuelle Währungen (einheitlich als „Token“ bezeichnet), die bei Initial Coin Offerings (ICOs) an Anleger vertrieben werden, als Finanzinstrumente anzusehen sind.

Sie hat nun ein Hinweisschreiben veröffentlicht, in dem sie zur regulatorischen Einordnung von Token im Bereich der Wertpapieraufsicht Stellung nimmt. Dieses betrifft alle Marktteilnehmer, die Dienstleistungen in Bezug auf Token erbringen, mit diesen handeln oder Token öffentlich anbieten.

Um etwaige gesetzliche Anforderungen lückenlos zu erfüllen, sind diese Marktteilnehmer gehalten, genau zu prüfen, ob ein reguliertes Instrument vorliegt, beispielsweise ein Finanzinstrument oder ein Wertpapier. Im Zweifel sollten sie die zuständigen Fachreferate der BaFin frühzeitig kontaktieren.

Source: https://www.bafin.de/dok/10485474

Initial Coin Offerings: Hohe Risiken für Verbraucher

Der Erwerb von Coins – je nach Ausgestaltung auch Tokens genannt – im Rahmen sogenannter Initial Coin Offerings (ICOs) birgt für Anleger erhebliche Risiken. Es handelt sich um höchst spekulative Investments, die oft nicht der geltenden Kapitalmarktregulierung unterliegen. Wie bei den meisten Trends zieht das hohe öffentliche Interesse an ICOs auch Betrüger an. Der vorliegende Beitrag erläutert den rechtlichen Hintergrund, geht auf die Risiken von ICOs ein und enthält wichtige Hinweise für Verbraucher.

Definition Initial Coin Offering

Initial Coin Offerings (ICOs) sind eine neues Mittel der Kapitalaufnahme zur Finanzierung unternehmerischer Vorhaben. Der Begriff ist an den des Initial Public Offering (IPO) angelehnt, also einen Börsengang. Die begriffliche Annäherung durch die Bezeichnung „ICO“ ist zumindest teilweise irreführend, denn sie erweckt den Eindruck, ICOs seien mit Aktienemissionen vergleichbar, was weder technisch noch rechtlich der Fall ist.

ICOs finden derzeit in zwei Formen statt: Die erste Form besteht aus Smart Contracts (Programmiercodes) beziehungsweise verteilten Anwendungen (Distributed Apps / dApps). Dabei handelt es sich, vereinfacht ausgedrückt, um programmierte Vereinbarungen, deren Programmcode auf einer bestehenden Blockchain wie Ethereum hinterlegt ist. Blockchains sind fälschungssichere, verteilte Datenstrukturen, in denen Transaktionen in der Zeitfolge protokolliert, nachvollziehbar, unveränderlich und ohne zentrale Instanz abgebildet sind. Die zweite Form von ICOs besteht in der Schaffung neuer Blockchains oder virtueller Währungen. In beiden Formen werden also neue digitale Einheiten erzeugt (Token Generating Event). Die erzeugten Tokens werden meist in einem unregulierten öffentlichen Bieterverfahren an interessierte Anleger verkauft (Token Sale). Den Kaufpreis haben die Anleger in der Regel in virtueller, manchmal auch in gesetzlicher (Fiat-) Währung zu bezahlen, häufig im Voraus.

 

Rechtliche Grundlagen

Da das Aktienrecht auf ICOs keine Anwendung findet, müssen Tokens weder Mitgliedschafts- noch Informations-, Kontroll- und Stimmrechte enthalten. Der Anbieter kann völlig frei entscheiden, welche Rechte oder Ansprüche er den Anlegern durch die Tokens einräumt. Meist schildern Anbieter ihr Vorhaben und die Funktionsweise der angebotenen Tokens in einem sogenannten Whitepaper; gelegentlich veröffentlichen sie auch Vertragsbedingungen (Terms and Conditions). Die Inhalte dieser Unterlagen sind im Unterschied zu den Prospekten einer Aktienemission weder gesetzlich vorgegeben noch von einer Aufsichtsbehörde auf Vollständigkeit geprüft.

Zur Durchführung eines ICO ist weder eine bestimmte Unternehmensform noch ein tatsächlicher Geschäftsbetrieb erforderlich. Auch Einzelpersonen, die gar kein Geschäft betreiben, sind technisch in der Lage, Tokens anzubieten, soweit sie über Programmierkenntnisse verfügen oder diese beauftragen. Die mit einer solchen Emission verbundenen Kosten sind im Vergleich zu den Kosten einer Aktienemission verschwindend gering.

 

Risiken für Verbraucher

Das Fehlen gesetzlicher Vorgaben und Transparenzvorschriften für ICOs bedeutet für den Anleger ein enormes Risiko. Zum einen sollten sich Anleger der Verlustrisiken bewusst sein – auch ein unumkehrbarer Totalverlust ihrer Investition ist möglich. Tokens unterliegen häufig großen Preisschwankungen. Einige Anbieter versprechen die Handelbarkeit ihrer Tokens auf Zweitmarktplattformen oder stellen diese in Aussicht. Anleger müssen jedoch wissen, dass sie darauf keinen Anspruch haben und die Zweitmarktplattform möglicherweise nicht reguliert sind. Der Anleger allein trägt das Risiko, dass er erworbene Tokens nicht oder nur zu einem Preis wieder veräußern kann, der seinen Erwartungen nicht entspricht. Auch trägt er allein die Verantwortung für die sichere Aufbewahrung der digitalen Schlüssel (Private Keys), um überhaupt über seine Tokens verfügen zu können. Der Verlust oder Diebstahl des privaten Schlüssels kommt einem Verlust aller damit verbundenen Tokens gleich.

Typischerweise befinden sich ICO-Projekte in einem sehr frühen, meist experimentellen Stadium, so dass Entwicklung und Geschäftsmodell entsprechend unerprobt sind. Gleichzeitig sind sie so komplex, dass ein tiefes technisches Verständnis notwendig ist, um sie umfassend beurteilen zu können.

Zum anderen bergen ICO-Strukturen ein großes Potenzial für Missbrauch und Betrug. Nur Experten können anhand des zugrundeliegenden Programmiercodes (etwa des Smart Contracts) überprüfen, ob die im Whitepaper oder den Vertragsbedingungen angegebene Funktionsweise der jeweiligen Tokens zutrifft. Der Anleger trägt das Risiko, dass der Anbieter hier falsche Angaben macht. Der entsprechende Code kann zudem Programmierfehler enthalten und damit manipulierbar sein. Der Anbieter allein bestimmt den Inhalt des Whitepapers, so dass die Dokumentation meist objektiv unzureichend, unverständlich oder irreführend ist. Hinzu kommt, dass der Anbieter das Whitepaper jederzeit, also sowohl vor als auch während des ICOs, ändern kann. In vielen Fällen existieren keine gesetzlichen Verbraucherschutz-Vorgaben und keine Anlegerschutzinstrumente; der Schutz personenbezogener Daten ist nicht gewährleistet. Auch dies bedeutet für den Anleger ein hohes Maß an rechtlicher Unsicherheit.

Verbraucher sind grundsätzlich einem erhöhten Betrugsrisiko ausgesetzt, wenn der Anbieter des ICOs nicht eindeutig identifizierbar ist oder wenn sie in Systeme investieren, die außerhalb von Deutschland betrieben werden. Ansprüche gegen Token-Anbieter mit Sitz im Ausland können sie im Streitfall – wenn überhaupt – nur unter großem Aufwand und Schwierigkeiten durchsetzen. Die systembedingte Anfälligkeit von ICOs für Betrug, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erhöht zusätzlich das Risiko, dass Anleger ihr eingesetztes Kapital verlieren, auch aufgrund notwendiger Maßnahmen der Behörden gegen die Betreiber oder andere Personen, die in solche illegalen Geschäfte einbezogen.

Auf einen Blick
Spezifische Risiken von ICOs

  • Verlustrisiko: ICOs sind für Anleger höchst risikoreiche, spekulative Investments. Ein Totalverlust der Investition ist möglich.
  • Fehlende Regulierung: Viele ICOs finden im unregulierten Bereich statt.
  • Fehlender Schutz: Oftmals existieren kein Verbraucherschutz, keine kapitalmarktspezifischen Anlegerschutzinstrumente und kein Schutz personenbezogener Daten.
  • Unzureichende Information: Statt eines regulierten Prospekts erhalten die Anleger häufig objektiv unzureichende, unverständliche oder irreführende Informationen in Form sogenannter Whitepapers.
  • Komplexität: Tiefes, insbesondere technisches Verständnis ist notwendig, um ICO-Projekte umfassend beurteilen zu können.
  • Frühphasenprojekte: Typischerweise befinden sich über ICOs zu finanzierende Projekte in einem sehr frühen, meist experimentellen Stadium. Entwicklungsstand und Geschäftsmodelle sind entsprechend unerprobt.
  • Volatilität: Große Preisschwankungen sind möglich. Häufig gibt es keinen Zweitmarkt. Tokens können sich zudem als vollkommen illiquide herausstellen.
  • Betrugsrisiko: ICO-Strukturen bieten großes Potenzial für Missbrauch und Betrug. Der Programmcode kann Fehler enthalten, die von Dritten ausgenutzt werden können.

 

Was Verbraucher tun sollten

Bevor sich Verbraucher für die Investition in ICOs entscheiden, sollten sie in jedem Fall die Identität, Seriosität und Bonität des Token-Anbieters überprüfen. Da dieser keinen Transparenzvorschriften unterliegt, sind sie dabei auf sich allein gestellt. Anleger sollten sich insbesondere über Sitz, Rechtsform, Gründungsdatum, beteiligte Personen und Kapitalausstattung des Anbieters kundig machen, wenn dieser keine Angaben dazu macht. Behauptet der Anbieter, einer ICO-spezifischen Beaufsichtigung durch staatliche Behörden zu unterliegen, so sollten Anleger dies auf den Internetseiten der Aufsichtsbehörden überprüfen. Die Registrierung einer Stiftung in der Schweiz etwa beinhaltet noch keinerlei Aussage über die Regulierung des ICOs.

Zudem sollten sich Anleger in jedem Fall vergewissern, dass sie die Vorteile und Risiken des Projekts beziehungsweise des Investments vollständig verstanden haben. Dazu sollten sie dem Emittenten so viele Fragen stellen wie nötig und dessen Angaben anhand unabhängiger Quellen verifizieren. Zudem sollten sie sicherstellen, dass die Eigenschaften des Projekts beziehungsweise Investments ihren Anlagebedürfnissen und ihrem Risikoappetit entsprechen.

Hinweis: Weitere Informationen

Weiterführende Hinweise zur Blockchain-Technologie und zu virtuellen Währungen hält die BaFin unter dem Menüpunkt „Unternehmensgründer und Fintechs“ bereit. Darüber hinaus enthalten auch die Internetseiten zahlreicher anderer europäischer Aufsichtsbehörden und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA Informationen und Warnhinweise zum Thema.

 

Rolle der BaFin

Die BaFin entscheidet im Einzelfall anhand der konkreten vertraglichen Ausgestaltung eines ICOs, ob der Anbieter eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) oder dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) benötigt und ob er Prospektpflichten einzuhalten hat.

Tokens stellen in aller Regel Finanzinstrumente (Rechnungseinheiten) im Sinne des Kreditwesengesetzes dar. Deshalb benötigen Unternehmen und Personen, die den Erwerb von Tokens vermitteln, Tokens gewerblich an- oder verkaufen oder Zweitmarktplattformen betreiben, auf denen Tokens gehandelt werden, vorab grundsätzlich eine Erlaubnis der BaFin.

Erhält die BaFin Hinweise auf mögliche unerlaubte Geschäfte, so geht sie diesen nach und schreitet gegebenenfalls im Verwaltungswege ein. Hiervon unabhängig ist das Handeln ohne Erlaubnis strafbar. Für die Verfolgung der Straftat sind die Strafverfolgungsbehörden zuständig. Insoweit bestehen auch erhebliche Risiken für gewerbliche Anbieter von Token Sales oder Betreiber von Vermittlungsplattformen im Inland.